AGB
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Dauerwerbungen und Plakatanschlagstellen.
2. Art der Werbeanlagen und Anschlagstellen, Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbetreibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag von 18/1 ( 356cm x 252 cm ) vorgesehen sind. Spezialstellen sind z.B. Vitrinen / Werbeschilder oder dauerhafte Hinweiswerbungen / Imageschilder ( in der Regel 100 x 49 cm ).
3. Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen DIN 683. Die Formate werden in der Reihenfolge Breite x Höhe ( B x H ) angegeben. Grundmaß Plakate ist DIN A1 ( 59 x 84 cm ). Dauerwerbungen sind variabel je nach Einsatzort.
4. Auftragsannahmen Plakat sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Volumen hinaus weitere Anschläge abzurufen. Das Anschlag- unternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen. Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 70 Tage vor Anschlagbeginn der Plakatbuchung.
5. Bei Aufträgen für Dauerwerbungen ( z.B. Großflächen, Giebel, Image.-/ Zaunschilder ) die für Einzelstandorte oder größeren Netzbuchungen / Gebietsbuchungen abgeschlossen werden gelten sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde nach der Angebotsabgabe und Ausführung bzw. nach der Auftragsbestätigung und Ausführung eine Aushangdauer von mindestens einem Jahr ab Montage. Aufträge für Dauerwerbungen / Zaunschilder verlängern sich nach Ablauf des ersten Buchungsjahres immer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr wenn der Auftraggeber nicht fristgerecht kündigt. Eine Kündigung von Dauerwerbungen ist bis 90 Tage vor Ablauf des jeweiligen Buchung- jahres zum Ende des jeweiligen Buchungsjahres des Werbestandortes möglich und ist schriftlich mitzuteilen.
6. Das Werbeunternehmen ist berichtigt Aufträge/Motive für Dauerwerbungen u. Plakatstellen abzulehnen die wegen Ihres Inhaltes, Herkunft oder technischen Form (Formatfehler) für das Werbeunternehmen unzumutbar ist oder wegen des Inhaltes gegen Gesetzte oder Behörden verstößt.
7. Konkurrenzausschluss, Aufträge von Agenturen und Werbemittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbetreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn Ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbetreibende, die Aufträge für Ihre Dauerwerbung oder Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder Werbemittlers erteilen. Ein Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
8. Sonderleistungen sind individuell schriftlich zu vereinbaren, Sie werden dem Auftraggeber besonders nach Aufwand und Umfang berechnet. Hier z.B. Sonderklebungen während eines Auftrages oder das abdecken von Plakataktionen oder einem gewünschten Motivwechsel. Bei Dauerwerbungen fallen zum Mietpreis gesondert die Montage oder nach Kündigung der Abbau von Dauerwerbungen / Schildern usw. an. Diese wird nach tatsächlichem Aufwand gemäß Stunden u. Km.-Nachweis incl. der Entsorgung des Altmateriales abgerechnet. Im Einzelfall wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Werbestandortes berechnet, hier zum Beispiel der Hausgiebel oder Zaunfläche.
9. Zahlungen, alle Rechnungen sind ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungserhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug oder Stundungen werden Zinsen sowie etwaige Einziehungskosten fällig. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Werbe- unternehmen berechtigt auch während der Laufzeit der Dauerwerbung oder Plakatwerbung die Durchführung weiterer Aushangzeiten ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und dem Ausgleich offen stehender Rechnungs- beträge abhängig zu machen ohne das hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Werbeunternehmen erwachsen.
10. Kann das Werbeunternehmen die Ausführung seiner Aufträge nicht oder nicht fristgerecht ausführen weil vereinbarte Schilder oder Plakate nicht oder nicht fristgerecht angeliefert werden, oder unterlässt das Werbeunternehmen die Durchführung oder weil der Auftraggeber die vereinbarte Zahlung nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
11. Materiallieferungen, der Auftraggeber hat die zur vollständige Ausfüllung der bestehenden Aufträge notwendige Anzahl von z.B. Schildern oder Plakaten in der notwendigen Anzahl einschließlich Ersatzmengen oder sonstigem Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die im Auftrag bzw. Bestätigung genannte/n Adresse/n zuliefern. Verspätete Lieferung teilt das Werbe- unternehmen dem Auftraggeber schnellst möglich mit. Kann das angelieferte Material, z.B. Papier im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden ( z.B. wegen Papiertyp, Leuchtfarben, papierfremde Werkstoffe, Kunststoffüberzug usw. ), dann muss über eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm des Werbeunternehmens bei der Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden. Die Rücksendung nicht verbrauchter Materialien, Plakate usw. erfolgt nur, wenn dies spätestens zwei Wochen vor Aushangende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Materialien gehen entschädigungslos in das Eigentum des Werbeunternehmens über.
12. Gewährleistung, das Werbeunternehmen gewährleistet die vertragsmäßig Durchführung der Werbeaushänge und Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, auf Wunsch erhält der Auftragsgeber gg. Aufpreis eine Dokumentation. Bei Plakatanschlägen, in der Regel ein Dekadenaushang kann jedoch nach der Klebung durch Witterungsbedingte Einflüsse ( Regen / Sturm ) oder Vandalismus durch dritte keine Aushanggarantie gegeben werden oder ein Anspruch auf z.B. einer Ersatzklebung entstehen. Dies gilt auch für Dauerwerbungen z.B. Schilder die öffentlichen und witterungsbedingten Einflüssen unterworfen sind. Auf Wunsch werden Jahreskontrollen gegen eine vereinbarte Zahlung angeboten und durchgeführt die eine Reinigung, freischneiden oder Erneuerung des Werbeträgers beinhalten kann. Bei einer Entwendung einer Kundenwerbung besteht kein Anspruch auf Ersatz, Ersatzschilder / Plakate müssen vom Auftraggeber gestellt werden, ein möglicher Austausch wird nach Aufwand abgerechnet.
13. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung sind nach Montage oder Anschlag des Plakates während der verein- barten Laufzeit geltend zu machen. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich. Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format oder Stellenreduzierung von Werbeaushängen infolge behördlicher Auflagen, unaufschiebbare Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Werbeunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber umgehend zu informieren. Bei Werbeaufträgen wie z.B. Imageschilderaushängen / Dauerwerbungen an Privatzäunen oder Gebäuden weißt das Werbeunternehmen besonders darauf hin, dass insbesondere hier die aufgrund behördlicher Stellen und z.B. bei Bebaungsplanänderungen ein Abbau während des Aushangzeit möglich sein kann und keine Garantie für die gesamte Aushangzeit geben werden kann. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Werbeunternehmens, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen. Bei Vorsatz wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des für die Erfüllung des Auftrages zu zahlenden Entgeltes beschränkt.
14. Gerichtstand ist soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Werbeunternehmens Selig AW, auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Werbeunternehmens vereinbart.
Werbeunternehmen: Selig Außenwerbung, Inh. Michael Selig
Lutzensägmühle 18/3 | 71540 Murrhardt | Tel. 07192 9309714 | info@selig.de | www.selig.de